# Archiv

# Fachschaftenrat [Abgelöst]

Der Fachschaftenrat war ein Gremium der Studierendenvertretung, das sich
aus je zwei VertreterInnen jeder Fachschaft und weiteren beratenden
Mitgliedern zusammensetzt. Die Aufgaben des Fachschaften sind im
Folgenden aufgeführt. Die folgenden Absätze sind aus der damaligen
[Grundordnung](https://www.uni-bamberg.de/justitiariat/rechtsvorschriften-der-universitaet/grundordnung/)
mit geringen Anpassungen zwecks Lesbarkeit und Wiki-Syntax übernommen. 
**Der Fachschaftenrat wurde mittlerweile durch das Studierendenparlament abgelöst.**

Aufgaben (§41 GO)
-----------------

Die Aufgaben des Fachschaftenrats sind:

1.  die fakultätsübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden,
2.  die Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden,
3.  die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 2
    BayHSchG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder
    wissenschaftspolitischen Fragen,
4.  die Vertretung hochschulpolitischer, fachlicher, wirtschaftlicher,
    sozialer und kultureller Belange der Studierenden,
5.  die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
    der Geschlechter,
6.  die Förderung der Belange der Studierenden mit Behinderung,
7.  die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen
    der Studierenden und
8.  die Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen,
    insbesondere zu Studierenden.

Zusammensetzung (§42 GO)
------------------------

Dem Fachschaftenrat gehören an:

1.  je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus jeder
    Fachschaftsvertretung,
2.  die Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats,
3.  ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des studentischen Konvents und
4.  die Vertreter bzw. die Vertreterinnen der Studierenden im Senat.

Die VerteterInnen der Studierenden im Senat und die ReferentInnen wirken
mit beratender Stimme mit. Die VertreterIn des studentischen Konvents
wird vom selbigen gewählt

### Abstimmungen im FSR

Jede Fachschaftsvertretung hat im Fachschaftenrat eine Stimme. Votieren
die Vertreter und Vertreterinnen aus einer Fachschaftsvertretung in
einer Abstimmung unterschiedlich, so gilt die Stimme der
Fachschaftsvertretung insgesamt für diese Abstimmung als nicht
abgegeben.

Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (§43 GO)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Der Fachschaftenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner
Mitte in getrennten Wahlgängen seinen Vorsitzenden bzw. seine
Vorsitzende und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Für das
Wahlverfahren gelten § 38 Abs. 2 bis 9 GO und für das vorzeitige
Ausscheiden aus dem Amt § 39 GO entsprechend.

Arbeitsweise (§44 GO)
---------------------

Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats beruft dessen Sitzungen
ein und leitet sie.

Der Fachschaftenrat tagt während der Vorlesungszeit mindestens einmal im
Monat. 2Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Fachschaftenrats ist dieser binnen 14 Tagen einzuberufen.

Der Fachschaftenrat tagt universitätsöffentlich. 2Die Öffentlichkeit
kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder ausgeschlossen werden.

Der bzw. die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des
Fachschaftenrats, soweit diese nicht Referenten oder Referentinnen zur
selbständigen Erledigung übertragen wurden. 2Sie haben gegen- über dem
Fachschaftenrat Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die
Verwendung der Haus- haltsmittel zu erstatten. 3Der Fachschaftenrat kann
hierüber beraten.

Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen den
Fachschaftenrat inner- halb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG über
die Tätigkeit des Senats und des Universi- tätsrates und insbesondere
über

1.  Vorschläge zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
2.  die Behandlung von Studien- und Prüfungsordnungen,
3.  die Behandlung von Berufungen,
4.  die Behandlung von Regelungen zum Hochschulzugang

informieren. Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat
sollen dem Senat und Universitätsrat über die Ergebnisse der Arbeit des
Fachschaftenrats berichten.

Der Fachschaftenrat informiert die Fachschaftsvertretungen über seine
Tätigkeit. 2Die Vertreter und Vertreterinnen der Fachschaftsvertretungen
informieren innerhalb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG den
Fachschaftenrat über die Tätigkeit der Fachschaftsvertretung,
insbesondere über die Behandlung von Studien- und Prüfungsordnungen im
Fakultätsrat bzw. im Institut sowie über Berufungen.

Der Fachschaftenrat kann mindestens einmal im Semester zu einer
Versammlung aller Studie- renden der Universität einberufen. 2Während
einer Versammlung pro Semester finden keine Lehr- veranstaltungen statt;
Tag und Uhrzeit hierfür werden im Einvernehmen mit der
Universitätsleitung festgelegt; Tag und Uhrzeit sollen so gewählt
werden, dass eine möglichst hohe Teilnahme erreicht werden kann. 3Es
können getrennte Veranstaltungen an den Standorten Feldkirchenstraße und
Innenstadt einberufen werden.

Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats (§45 GO)
----------------------------------------------------------

Der Fachschaftenrat kann an der Universität immatrikulierte Studierende
mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben als Referenten bzw. Referentinnen
beauftragen. 2Insbesondere zu folgenden Auf- gabenbereichen sollen je
ein oder mehrere Referenten bzw. Referentinnen gewählt werden:

1.  hochschulpolitische Belange
2.  kulturelle Belange
3.  soziale Belange
4.  Gleichstellung der Geschlechter
5.  Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen

Die Referenten bzw. Referentinnen sollen zur Unterstützung ihrer
Aufgabenerfüllung Arbeitskreise aus an der Universität immatrikulierten
Studierenden bilden. Die finanziellen Angelegenheiten des
Fachschaftenrats werden einem oder mehreren Finanzreferenten bzw.
Finanzreferentinnen übertragen. Die Referenten bzw. Referentinnen haben
gegenüber dem Fachschaftenrat Bericht über ihre Tätigkeit und die
Tätigkeit ihrer Arbeitskreise, insbesondere über die Verwendung der
Haushaltsmittel, zu erstatten; der Fachschaftenrat kann hierüber
beraten. 6Der Fachschaftenrat kann die Referenten bzw. Referentinnen
einzeln durch Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin abwählen.
Referenten bzw. Referentinnen, deren Aufgabenbereich nicht in die oben
genannten fällt, können ersatzlos abgewählt werden. Arbeitskreise werden
bei Abwahl aller zuständigen Referenten oder aller zuständigen
Referentinnen aufgelöst.

Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats oder im Verhinderungsfall
der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin leiten jeweils die Wahl.
Für das Wahlverfahren gilt § 35 Abs. 5 GO entsprechend. Jeder und jede
Wahlberechtigte hat für jeden Referenten bzw. jede Referentin je eine
Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. § 35 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 GO finden entsprechende Anwendung.
Der bzw. die Vorsitzende des Fachschaftenrats teilen jeweils dem bzw.
der Gewählten unverzüglich das Wahlergebnis mit. § 35 Abs. 8 und 9 GO
gelten entsprechend. Scheidet ein Referent bzw. eine Referentin
vorzeitig aus dem Amt, so hat der Fachschaftenrat einen Nachfolger bzw.
eine Nachfolgerin binnen zwei Wochen zu wählen. vorlesungsfreien Zeit
gehemmt.

Protokolle
---------

[Sitzung am
17.10.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/XA48nQMP8BZ3tH5)

[Sitzung am
01.10.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/L5gX8rk79ksDdbY)

[TODO Sitzung am 04.07.2019]

[Sitzung am
13.06.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/tJiaKg4Pkj3sYpS)

[Sitzung am 16.05.2019 ohne
Konvent](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/4mLW54AqPFSx9RF)

[Sitzung am 16.05.2019 mit
Konvent](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/ocrWnbEzXX4tw3a)

[Sitzung am
02.05.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/88bpgHJwt4kLNg8)

[Sondersitzung am
19.02.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/GGHzFSCAWs7THJJ)

[Sitzung am
07.02.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/bgkfrr2NFDb7wWt)

[Sitzung am
29.01.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/3xek4YdsBYgwQrA)

[Sitzung am
10.01.2019](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/QmbPCye6x8FgiP5)

[Sitzung am
11.12.2018](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/eWjW75NrqLa3jGw)

[Sitzung am
29.11.2018](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/PotzgD6TNH4fkit)

[Sitzung am 08.11.2018 Nachsitzung ohne
Konvent](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/HZSQ2Nmc7dWm6GL)

[Sitzung am 08.11.2018 mit dem
Konvent](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/MKa64H3D4HJYB6t)

[Sitzung am
23.10.2018](https://cloud.stuve-bamberg.de/s/oMD6CLGQMANGxJy)

# Studentischer Konvent [Abgelöst]

Der Konvent war ein Gremium der Studierendenvertretung. Er setzte sich
aus 19 bei der Hochschulwahl gewählten Studierenden zusammen, die in der
Regel einer politschen Hoschulgruppe angehören. Die ehemaligen Aufgaben des
Fachschaften sind im Folgenden aufgeführt. Die folgenden Absätze sind
aus der damaligen
[Grundordnung](https://www.uni-bamberg.de/justitiariat/rechtsvorschriften-der-universitaet/grundordnung/)
mit geringen Anpassungen zwecks Lesbarkeit und Wiki-Syntax übernommen.
Diese müssen bei Änderungen der Grundordnung angepasst werden.
**Der Konvent wurde mittlerweile vom Studierendenparlament abgelöst.**

Wahl der Mitglieder (§34 GO)
----------------------------

Für die Wahl der neunzehn von den Studierenden gewählten Mitglieder des
studentischen Konvents gelten §§ 20 bis 22 der Wahlordnung für die
Staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 338)
entsprechend. Abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 2
BayHSchWO wird vorgesehen, dass die wahlberechtigte Person innerhalb der
ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen Bewerbern und Bewerberinnen
auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben kann (Panaschieren). Gibt
die wahlberechtigte Person einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen
weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf
ihre weiteren Stimmen, soweit sie nicht gleichzeitig einen Wahlvorschlag
kennzeichnet, was als Vergabe der noch nicht aus- genützten Reststimmen
gilt, die den nicht angekreuzten Bewerbern und Bewerberinnen innerhalb
dieses Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung zugute kommt;
dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigte Person gleichzeitig mehr als
einen Wahlvorschlag kennzeichnet. 4§ 13 Abs. 2 Satz 2 21 Nr. 7 Alt. 2
BayHSchWO findet keine Anwendung. 5Für die Feststellung des
Wahlergebnisses gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BayHSchWO wird anstelle der
gültigen Stimmzettel auf die gültigen Stimmen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, abgestellt.

Der Fachschaftenrat wählt in seiner
konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vertreter oder die
Vertreterin des Fachschaftenrats im
studentischen Konvent. 2 Für das Wahlverfahren gelten § 35 Abs. 5 bis 7
entsprechend.

Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin (§ 35 GO)
------------------------------------------------------------------------------------------

Der studentische Konvent wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus
der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen
seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und den Stellvertreter bzw.
die Stellvertreterin.

Ort und Zeit der Wahl bestimmt der Präsident bzw. die
Präsidentin.

Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzung, bis der bzw. die
neugewählte Vorsitzende des studentischen Konvents die Wahl angenommen
hat. 2Der Präsident bzw. die Präsidentin bestellt eine Person, die über
die Wahl eine Niederschrift führt.

Der studentische Konvent ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Ladung der Mitglieder des studentischen Konvents hat spätestens eine
Woche vor der Wahl schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu er-
folgen. 3Auf Verlangen eines oder einer Wahlberechtigten erfolgt die
Wahl geheim und durch Stimm- zettel.

Jeder und jede Wahlberechtigte kann zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden
und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin je einen Kandidaten
oder eine Kandidatin vorschlagen. 2Die Wahlvorschläge werden in der
Sitzung abgegeben. 3Vor Beginn der Wahl erhalten die Kandidaten bzw.
Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung.

Zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der
Stellvertreterin hat jedes Mit- glied des Konvents je eine Stimme.

Zum bzw. zur Vorsitzenden des studentischen Konvents ist gewählt, wer
jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; dies
gilt auch für die Wahl zum Stellvertreter bzw. zur Stell- vertreterin.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die
erforderliche Mehrheit, so findet in einem zweiten Wahlgang eine
Stichwahl unter den beiden Personen statt, die beim ersten Wahlgang die
höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.

Der Präsident bzw. die Präsidentin fragt den
Gewählten bzw. die Gewählte, ob er bzw. sie die Wahl annimmt. Bei
Abwesenheit ist die Wahl angenommen, wenn nicht spätestens eine Woche
nach Zugang der Benachrichtigung eine schriftliche Ablehnung der Wahl
aus wichtigem Grund bei dem Präsidenten bzw. der Präsidentin eingegangen
ist.

Nimmt der bzw. die Gewählte die Wahl nicht an oder kommt eine Wahl nicht
zustande, so findet unverzüglich eine neue Wahl statt.


Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt (§36 GO)
--------------------------------------------

Scheidet der bzw. die Vorsitzende des studentischen Konvents oder dessen
Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin vorzeitig aus dem Amt, so hat
der studentische Konvent binnen zwei Wochen zu einer Neuwahl
zusammenzutreten. Die Frist ist während der vorlesungsfreien Zeit
gehemmt. 3Für das Wahlverfahren gilt § 35 entsprechend.

Arbeitsweise des studentischen Konvents (§37 GO)
------------------------------------------------

Der studentische Konvent kann Ausschüsse bilden. Insbesondere wird ein
Ausschuss zur Kom- munikation mit den Mitgliedern der Universität und
zur Information der Studierenden gebildet.

Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Studierenden im Senat sollen den
studentischen Konvent innerhalb der Grenzen von Art. 18 Abs. 3 BayHSchG
über die Tätigkeit des Senats und des
Universitätsrats und insbesondere über

1.  Vorschläge zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und
2.  die Behandlung von Regelungen zum Hochschulzugang

informieren.

Der studentische Konvent tagt universitätsöffentlich. Die Öffentlichkeit
kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder ausgeschlossen werden.

Der studentische Konvent tagt mindestens einmal pro Semester.

Der studentische Konvent wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus
seiner Mitte den Vertreter oder die Vertreterin im
Fachschaftenrat. Für das Wahlverfahren
gelten § 35 Abs. 5 bis 7 entspre- chend.